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Was Landwirte zum neuen Jahressteuergesetz wissen müssen - agrarheute.com

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Aus dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums gehen insbesondere geplante Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zur verbilligten Wohnraumvermietung hervor, die die finanzielle Lage vieler landwirtschaftlicher Betriebe beeinflussen könnten.

Niedrigere Hürden beim Investitionsabzugsbetrag

Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, musste nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Künftig muss dieser Anteil nur noch „mehr als 50 Prozent“ betragen. Damit vergrößert sich die Spanne an Wirtschaftsgütern, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Frage kommt.

Darüber hinaus will das Jahressteuergesetz 2020 den Betrag, der angerechnet werden kann, erhöhen: So sollen bald nicht mehr nur 40 Prozent, sondern 50 Prozent der Kosten für die Investition vom Gewinn abgezogen werden.  

Bei Personengesellschaften wird genauer auf Investition geschaut

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags soll für Personengesellschaften eingeschränkt werden. Künftig entscheidet der genaue Bereich der Investition darüber, ob das gewinnmindernde Abziehen von bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich ist.

Konkret geht es um Investitionen im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen. Bei Personengesellschaften unterscheidet die steuerliche Sicht das Betriebsvermögen in diese beiden Bereiche. Während die Wirtschaftsgüter, die zum Eigentum der Personengesellschaft gehören, das Gesamthandsvermögen bilden, handelt es sich beim Sonderbetriebsvermögen um das Eigentum eines Mitunternehmers, der dieses der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt.

Nun soll der Investitionsabzugsabtrag nur noch in dem Bereich hinzugerechnet werden können, in dem die Investition vorgenommen wurde. Diese Regelung soll demjenigen die Steuererleichterung gewähren, der die Investition tatsächlich durchgeführt hat. Damit wird beispielsweise vermieden, dass der Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag angerechnet wird, obwohl die Investition das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers betrifft.

Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag bleibt für Landwirte bestehen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für den Investitionsabzugsbetrag bei den verschiedenen Branchen im Moment noch bestimmte Gewinngrenzen vor. Mit dem neuen Steuergesetz soll für alle Branchen eine einheitliche Gewinngrenze von 125.000 Euro eingeführt werden.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe liegt die Grenze jedoch ohnehin schon bei 125.000 Euro.

Erleichterter Abzug von Werbungskosten bei günstigeren Mieten

Vermieter, die Wohnraum zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete überlassen, stehen vor dem Problem, die Werbungskosten nicht vollumfänglich abziehen zu können: Bei dieser „verbilligten Wohnraumvermietung“ wird eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen (§ 21 Abs. 2 EStG). Werbungskosten können nur für den entgeltlichen Teil abgezogen werden.

Tritt das Steuergesetz 2020 in Kraft, wird die Vergleichsgrenze der ortsüblichen Miete von 66 Prozent auf 50 Prozent herabgesenkt. Ziel dieser Neuerung ist es, dass Vermieter, die auf regelmäßige Mieterhöhungen verzichten, von einer geringeren Steuerlast profitieren können.

Liegt die Miete zwischen 50 Prozent und 66 Prozent des ortsüblichen Durchschnitts, muss voraussichtlich eine sogenannte Totalüberschussprognoseprüfung vorgenommen werden. Mit ihr wird geprüft, ob beim Vermieter überhaupt eine Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Insbesondere bei Mietverhältnissen mit Angehörigen muss dies manchmal ausgeschlossen werden.

Anders verhält es sich meist bei langjährigen Mietverhältnissen, bei denen der Vermieter auf Anpassungen der Miete – trotz Einkunftserzielungsabsicht – verzichtet, damit das Mietverhältnis weiter bestehen bleibt. Um nur diesen Vermietern den steuerlichen Vorteil zu gewähren, soll das Finanzamt die Prüfung durchführen.  

Mehr Gründlichkeit bei Umsatzsteuervorauszahlungen und Rechnungsberichtigungen

Werden Vorauszahlungen, Unterschiedsbeträge oder festgesetzte Steuern nicht, nur teilweise oder verspätet geleistet, zählt dies nach dem Gesetzentwurf als Ordnungswidrigkeit. Dafür könnten Bußgelder von bis zu 30.000 Euro erlassen werden.

Nachteilig könnten sich künftig auch Rechnungsberichtigungen auswirken. Diese werden voraussichtlich nicht mehr als rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung angesehen. Der DStV informiert, dass sich hier „Zinsnachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn er aus einer zunächst unvollständigen Rechnung bereits die Vorsteuer gezogen hat und diese erst später berichtigt wird“.




August 25, 2020 at 07:38PM
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